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BEK 2020 92

mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz

Schwyz · 2020-12-28 · Deutsch SZ
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mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz | übriges Strafrecht

Sachverhalt

bzw. die Art und Weise der Begehung erstellt ist […]. Daran vermögen die Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern, weshalb in diesem Sinne festzuhalten bleibt, dass das Anklageprinzip nicht verletzt ist (vgl. noch unten E. 4.a).

b) Gerügt wurde das erste Urteil des Vorderrichters im Beschwerdeent- scheid vom 13. Dezember 2019 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte Begründung wie folgt (BEK 2019 84 E. 4): Inwiefern er die Anklagevorwürfe, also die Verstösse gegen die kantons- tierärztliche Verfügung und die Begehungsweise als erstellt betrachtet, begründete der Einzelrichter nicht. Es wurde weder dargelegt, inwiefern die Verfügung des Laboratoriums den Beschuldigten zur Information sei- ner Lebenspartnerin über das ihm gegenüber ausgesprochene Überlas- sungsverbot verpflichten würde, noch auf konkrete Fälle eingegangen, in welchen er der Lebenspartnerin den Hund verbotswidrig mit der Folge abgab, dass sie ihn ausserhalb des Hauses führte. Weitere durch die Be- streitungen des Beschuldigten aufgeworfene Fragen der Tatbestands- mässigkeit in den Fällen, in denen er abwesend war bzw. ihm die „Tat- macht“ fehlte, und der Verhältnismässigkeit werden ebenso wenig be- handelt (dazu etwa U-act. 8.1.12 Nr. 10, 12 und 20 sowie U-act. 8.2.11 Nr. 25 ff.). […]. Im Nachfolgenden kann die im zweiten Rechtsgang nunmehr durch den Vor- derrichter vorgenommene Begründung in tatsächlicher Hinsicht nur auf Willkür geprüft werden. Ist sie nicht willkürlich, bleibt sie im Berufungsverfahren ver- bindlich (vgl. vor lit. a).

c) Des Weiteren legte sich die Berufungsinstanz ebenfalls bereits fest, der Vorderrichter habe die Verfügung des Laboratoriums vom 25. Januar 2017 (U-act. 8.2.03) dahingehend korrekt ausgelegt, dass der Beschuldigte den Hund seiner Lebenspartnerin nicht dazu übergeben oder überlassen darf, sich mit diesem ausserhalb des Hauses zu begeben (BEK 2019 84 E. 3). Damit setzt sich der Beschuldigte in der Berufungsbegründung nicht weiter ausein- ander, weshalb darauf hier nicht mehr zurückzukommen ist.

Kantonsgericht Schwyz 5

d) Dagegen ist auf den unter anderem auch mit der Erklärung seiner Le- benspartnerin betreffend Zeugnisverweigerungsrecht untermauerten rechtli- chen Einwand des Berufungsführers umfassend einzugehen, die Einvernah- men seiner Lebenspartnerin zu den ihm vorgeworfenen Widerhandlungen seien unverwertbar, weil sie nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht hinge- wiesen worden sei. Es trifft zu, dass die Lebenspartnerin als mitbeschuldigte Person nicht nur bezüglich des ihr ebenfalls als fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zur Last gelegten Vorfalls vom 13. März 2017 (s. Parallelfall betr. Joggerinnen auf dem Muotadamm BEK 2020 91), sondern auch bezüglich der Verfügung des Laboratoriums vom 25. Januar 2017 re- spektive der Widerhandlungen dagegen teilweise in Gegenwart ihres Verteidi- gers befragt wurde (vgl. U-act. 8.1.08, 8.2.11 und 10.0.05). Es handelt sich dabei um ein Befragen im Sinne von Art. 178 lit. e StPO. Diesbezüglich war die durchwegs als beschuldigte Person befragte Lebenspartnerin nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO). Sie befand sich nie in der Stel- lung einer Privatklägerin (Art. 178 lit. a StPO) oder Zeugin, weshalb die Be- stimmungen über Zeuginnen, namentlich das Zeugnisverweigerungsrecht, entgegen der Auffassung des Berufungsführers nicht anwendbar waren (Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 175 sowie 177 Abs. 3 StPO). Im Ergebnis ging deshalb der Vorderrichter zutreffend davon aus, dass sich die Lebenspartnerin nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen konnte und ihre Antworten auf die vorliegenden Widerhandlungen betreffenden Fragen in diesen Einver- nahmen verwertbar sind (s. angef. Urteil E. I./3).

3. Der Beschuldigte hält im Berufungsverfahren fest, dass abgesehen vom

13. März 2017 (Vorfall mit Joggerinnen auf dem Muotadamm), als er eine sei- ner Töchter zur Betreuung des Hundes organisiert habe, kein einziger Tag nachgewiesen sei, an welchem seine Lebenspartnerin den Hund ausgeführt habe. Die aus irgendwelchen Gründen eingetretene Verspätung seiner Toch- ter am 13. März 2017 habe nicht in seiner Tatmacht gelegen.

Kantonsgericht Schwyz 6

a) Es ist nicht willkürlich, aufgrund der Zugaben der Lebenspartnerin, wo- nach sie nach dem 25. Januar 2017 mit dem Hund C.________ ab und zu auf dem Muotadamm spazieren gegangen sei, davon überzeugt zu sein, dass das Tier ihr überlassen war. Diese Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters und die weitere Schlussfolgerung, die Lebenspartnerin habe infolgedessen den Hund mehrfach in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses ausgeführt, auch wenn sich die genauen Daten und die Anzahl dieser Spaziergänge nicht mehr verifizieren lasse (vgl. angef. Urteil E. 1.2.8 in fine), ist angesichts der beschränkten Kognition (vgl. oben einlei- tend E. 2) nicht zu beanstanden. Die Lebenspartnerin gab an, letztmals am

3. Juni 2017 mit dem Hund spazieren gegangen zu sein (U-act. 8.1.08 Nr. 9 ff. und 17) und ist sich sicher, C.________, wenn ihr Partner verhindert war, re- gelmässig (vielleicht einmal pro Woche) auch nach dem 25. Januar 2017 aus- serhalb der Wohnung ausgeführt zu haben (U-act. 8.2.11 Nr. 7 und 26 f.). Durch die Staatsanwaltschaft konfrontiert mit der fraglichen Verfügung des Laboratoriums beruft sie sich nur darauf, dass der Beschuldigte ihr den Hund nie ausserhalb des Hauses übergeben habe (U-act. 10.0.05 N 468 und 476).

b) Dagegen will der Beschuldigte der Lebenspartnerin von der Verfügung des Laboratoriums nichts gesagt haben (U-act. 8.1.12 Nr. 11) und bestreitet auch mit folgender, das Überlassen oder Übergeben des Hundes im Haus nicht ausschliessenden Antwort nicht direkt, dass seine Lebenspartnerin mit dem Hund spazieren gegangen sei (ebd. Nr. 12): Ich weiss nur, dass mir gemäss kantonstierärztlicher Verfügung vom 25.01.2017 untersagt wurde, den Hund C.________ ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses, an D.________ abzugeben oder ihr zu überlassen. Gegen Ziff. 1 dieser Verfügung habe ich nicht verstossen. Am Tag des Vorfalls war ich abwesend, also konnte ich weder übergeben noch überlassen. Sei es innerhalb oder ausserhalb der Wohnung. Ich hatte an diesem Tag schlicht keine Tatmacht. Zum Vorhalt (ebd. Nr. 15), dass seine Lebenspartnerin ausgesagt habe, dass sie auch an anderen Tagen mit C.________ unterwegs gewesen sei, sagte

Kantonsgericht Schwyz 7 der Beschuldigte ausdrücklich „nichts“ und entschuldigte die Tatsache, dass seine Lebenspartnerin den Hund am 13. März 2017 auf den Muotadamm führ- te nicht damit, dass sich seine Tochter zu der von ihm angeblich organisierten Betreuung verspätete (ebd. Nr. 18). Ebenso beantwortete er später die Frage, inwiefern er sich darum bemühte, dass die Bestimmungen der Verfügung ein- gehalten werden, ohne Hinweis auf die Organisation eines Betreuungsersat- zes wie folgt (U-act. 8.2.09 Nr. 24): Ich bin tagtäglich darum bemüht, die Auflagen dieser Verfügungen vom 18.11.2015 und 25.01.2017 einzuhalten, sofern dies in meiner Tatmacht liegt, was bei Abwesenheit nicht möglich ist. Bei der Staatsanwaltschaft deponierte er, seine Lebenspartnerin über die Ver- fügung vom 25. Januar 2017 nicht informiert zu haben, da dies nicht nötig war, solange er ihr den Hund C.________ nicht ausserhalb der Wohnung bzw. des Hauses abgegeben habe (U-act. 10.0.06 N 158 ff.). Dass er sich mit diesen Erklärungen einzig am Wortwörtlichen orientiert und die Entstehungsgeschich- te der Verfügung sowie das durch diese offensichtlich intendierte Verbot (vgl. dazu oben E. 2.c) ausblendet, wird aufgrund seiner weiteren Aussagen deutlich (ebd. N 184-228). Angesichts dieser seines Erachtens einzig zulässi- gen Auslegungsweise lässt sich der Umstand, dass er als Hundehalter (vgl. etwa U-act. 8.2.09 Nr. 3 f.) und Verfügungsadressat zu den Aussagen seiner Lebenspartnerin nichts sagte, willkürfrei als implizites Zugeständnis des Sachverhalts würdigen, dass seine Lebenspartnerin mangels seiner Informati- on über die fragliche Verfügung respektive fehlender Instruktionen auch da- nach noch den ihr zufolge seiner Abwesenheit überlassenen Hund C.________ mehrmals ausführte, ohne dass er dagegen Vorkehren getroffen hätte (so im Ergebnis angef. Urteil E. 1.2.7 in fine). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte an sich zutreffend darauf hinweist, seine Angaben, wonach seine Lebenspartnerin den Hund mindestens einmal pro Tag und in seiner Abwesenheit zweimal ausserhalb der Wohnung ausführe (U-act. 8.2.09 Nr. 10), würden sich auf einen nicht angeklagten Zeitraum vor der Verfügung vom 25. Januar 2017 erstrecken. Selbst wenn die Antworten der Lebenspart-

Kantonsgericht Schwyz 8 nerin nicht verwertbar wären, lässt sich das unbestrittene Ausführen des Hun- des am 13. März 2017 sowie die ausweichenden, auf ein wortklauberisches Verständnis der fraglichen Verfügung des Laboratoriums abstellenden Antwor- ten des Beschuldigten willkürfrei so deuten, dass der Beschuldigte seiner Le- benspartnerin und nicht einer Drittperson den Hund zum Spazierenführen ausserhalb des Hauses überliess und seine Behauptungen hinsichtlich der Organisation eines Betreuungsersatzes Ausflüchte sind, die notabene mit dem Bestreiten von Tatmacht kaum zu vereinbaren sind (angef. Urteil E. II./1.3.2). Im Übrigen machte der Beschuldigte nie geltend, dass seine Lebenspartnerin entgegen seinen Anweisungen den ihr in seiner Abwesenheit überlassenen Hund ausser Haus führte. Obwohl sich die fragliche Verfügung nicht an die Lebenspartnerin richtete, ist daher nachgewiesen, dass der Beschuldigte ge- gen das verbotene Ausführen des Hundes durch seine Lebenspartnerin nichts vorkehrte.

4. Mit Busse wird nach Art. 28 Abs. 3 TSchG bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren (Art. 29 TSchG).

a) Hinsichtlich der Bedeutung der Verfügung des Laboratoriums vom

25. Januar 2017 legte sich die Berufungsinstanz bereits fest (vgl. oben E. 2.c). Aufgrund des Nachweises, dass seine Lebenspartnerin nach dieser Verfü- gung mehrere Male allein mit dem Hund C.________ nach draussen zum Spazierengehen ging, ist in einer unbekannten Anzahl von Fällen erstellt, dass der Beschuldigte ihr den Hund überliess und mithin gegen die Verfügung vers- tiess. Somit ist der Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG in objektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. Das Anklageprinzip verhindert diese Subsumtion in zeitlicher Hinsicht nicht, weil die Anklage Verstösse „in der Folge“ der Verfügung, „min- destens zwischen dem 13.03.2017 und 03.06.2017 in unregelmässigen Ab- ständen“ (kursiv nicht original) umschreibt, so dass auch Fälle zwischen der

Kantonsgericht Schwyz 9 Eröffnung der Verfügung vom 25. Januar 2017 und dem 13. März 2017 noch als abgedeckt gelten können. Zutreffend bejahte der Vorderrichter die „Tat- macht“, weil der Beschuldigte in der Lage bzw. als Tierhalter auch verpflichtet war, durch entsprechende Informationen und Instruktionen der Lebenspartne- rin zu verhindern, dass sie auch in seiner Abwesenheit den Hund ausser Haus führte.

b) Dadurch, dass der Beschuldigte im Wissen um die Verfügung vom

25. Januar 2017 im Falle seiner Abwesenheit den Hund bei der Lebenspartne- rin ohne klare Instruktionen zurückliess, dass es ihr verboten sei, den Hund ausser Haus zu führen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich Verfügungs- verstösse in Kauf (Art. 12 Abs. 2 StGB), als er sich mit dem ihm bekannten Ausführen des Hundes ausser Haus durch seine Lebenspartnerin billigend abfand bzw. sich nicht darum kümmerte. Weil dem Beschuldigten entgegen seinen buchstabengetreuen Auslegungsversuchen die Bedeutung der Verfü- gung des Laboratoriums klar sein musste (vgl. oben E. 2.c), wusste er, dass seiner Lebenspartnerin das Ausführen unabhängig davon verboten war, ob er ihr den Hund im oder ausser Haus überliess. Dieses Wissen erstellt darüber hinaus Vorsatz und schliesst zudem aus, dass sich der Beschuldigte über den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der Verfügung irrte (richtig angef. Urteil E. II./1.3.4).

5. Mit der dem Vorhalt und Verschulden ohnehin angemessen erscheinen- den Busse in der Höhe von Fr. 500.00 und der entsprechenden Ersatzfrei- heitsstrafe setzt sich der Beschuldigte in der Berufung nicht auseinander, weshalb hier darauf nicht näher einzugehen ist. 6.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Juni 2017 mit dem Hund spazieren gegangen zu sein (U-act. 8.1.08 Nr. 9 ff. und 17) und ist sich sicher, C.________, wenn ihr Partner verhindert war, re- gelmässig (vielleicht einmal pro Woche) auch nach dem 25. Januar 2017 aus- serhalb der Wohnung ausgeführt zu haben (U-act. 8.2.11 Nr. 7 und 26 f.). Durch die Staatsanwaltschaft konfrontiert mit der fraglichen Verfügung des Laboratoriums beruft sie sich nur darauf, dass der Beschuldigte ihr den Hund nie ausserhalb des Hauses übergeben habe (U-act. 10.0.05 N 468 und 476).

b) Dagegen will der Beschuldigte der Lebenspartnerin von der Verfügung des Laboratoriums nichts gesagt haben (U-act. 8.1.12 Nr. 11) und bestreitet auch mit folgender, das Überlassen oder Übergeben des Hundes im Haus nicht ausschliessenden Antwort nicht direkt, dass seine Lebenspartnerin mit dem Hund spazieren gegangen sei (ebd. Nr. 12): Ich weiss nur, dass mir gemäss kantonstierärztlicher Verfügung vom 25.01.2017 untersagt wurde, den Hund C.________ ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses, an D.________ abzugeben oder ihr zu überlassen. Gegen Ziff. 1 dieser Verfügung habe ich nicht verstossen. Am Tag des Vorfalls war ich abwesend, also konnte ich weder übergeben noch überlassen. Sei es innerhalb oder ausserhalb der Wohnung. Ich hatte an diesem Tag schlicht keine Tatmacht. Zum Vorhalt (ebd. Nr. 15), dass seine Lebenspartnerin ausgesagt habe, dass sie auch an anderen Tagen mit C.________ unterwegs gewesen sei, sagte

Kantonsgericht Schwyz 7 der Beschuldigte ausdrücklich „nichts“ und entschuldigte die Tatsache, dass seine Lebenspartnerin den Hund am 13. März 2017 auf den Muotadamm führ- te nicht damit, dass sich seine Tochter zu der von ihm angeblich organisierten Betreuung verspätete (ebd. Nr. 18). Ebenso beantwortete er später die Frage, inwiefern er sich darum bemühte, dass die Bestimmungen der Verfügung ein- gehalten werden, ohne Hinweis auf die Organisation eines Betreuungsersat- zes wie folgt (U-act. 8.2.09 Nr. 24): Ich bin tagtäglich darum bemüht, die Auflagen dieser Verfügungen vom 18.11.2015 und 25.01.2017 einzuhalten, sofern dies in meiner Tatmacht liegt, was bei Abwesenheit nicht möglich ist. Bei der Staatsanwaltschaft deponierte er, seine Lebenspartnerin über die Ver- fügung vom 25. Januar 2017 nicht informiert zu haben, da dies nicht nötig war, solange er ihr den Hund C.________ nicht ausserhalb der Wohnung bzw. des Hauses abgegeben habe (U-act. 10.0.06 N 158 ff.). Dass er sich mit diesen Erklärungen einzig am Wortwörtlichen orientiert und die Entstehungsgeschich- te der Verfügung sowie das durch diese offensichtlich intendierte Verbot (vgl. dazu oben E. 2.c) ausblendet, wird aufgrund seiner weiteren Aussagen deutlich (ebd. N 184-228). Angesichts dieser seines Erachtens einzig zulässi- gen Auslegungsweise lässt sich der Umstand, dass er als Hundehalter (vgl. etwa U-act. 8.2.09 Nr. 3 f.) und Verfügungsadressat zu den Aussagen seiner Lebenspartnerin nichts sagte, willkürfrei als implizites Zugeständnis des Sachverhalts würdigen, dass seine Lebenspartnerin mangels seiner Informati- on über die fragliche Verfügung respektive fehlender Instruktionen auch da- nach noch den ihr zufolge seiner Abwesenheit überlassenen Hund C.________ mehrmals ausführte, ohne dass er dagegen Vorkehren getroffen hätte (so im Ergebnis angef. Urteil E. 1.2.7 in fine). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte an sich zutreffend darauf hinweist, seine Angaben, wonach seine Lebenspartnerin den Hund mindestens einmal pro Tag und in seiner Abwesenheit zweimal ausserhalb der Wohnung ausführe (U-act. 8.2.09 Nr. 10), würden sich auf einen nicht angeklagten Zeitraum vor der Verfügung vom 25. Januar 2017 erstrecken. Selbst wenn die Antworten der Lebenspart-

Kantonsgericht Schwyz 8 nerin nicht verwertbar wären, lässt sich das unbestrittene Ausführen des Hun- des am 13. März 2017 sowie die ausweichenden, auf ein wortklauberisches Verständnis der fraglichen Verfügung des Laboratoriums abstellenden Antwor- ten des Beschuldigten willkürfrei so deuten, dass der Beschuldigte seiner Le- benspartnerin und nicht einer Drittperson den Hund zum Spazierenführen ausserhalb des Hauses überliess und seine Behauptungen hinsichtlich der Organisation eines Betreuungsersatzes Ausflüchte sind, die notabene mit dem Bestreiten von Tatmacht kaum zu vereinbaren sind (angef. Urteil E. II./1.3.2). Im Übrigen machte der Beschuldigte nie geltend, dass seine Lebenspartnerin entgegen seinen Anweisungen den ihr in seiner Abwesenheit überlassenen Hund ausser Haus führte. Obwohl sich die fragliche Verfügung nicht an die Lebenspartnerin richtete, ist daher nachgewiesen, dass der Beschuldigte ge- gen das verbotene Ausführen des Hundes durch seine Lebenspartnerin nichts vorkehrte.

E. 4 Mit Busse wird nach Art. 28 Abs. 3 TSchG bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren (Art. 29 TSchG).

a) Hinsichtlich der Bedeutung der Verfügung des Laboratoriums vom

25. Januar 2017 legte sich die Berufungsinstanz bereits fest (vgl. oben E. 2.c). Aufgrund des Nachweises, dass seine Lebenspartnerin nach dieser Verfü- gung mehrere Male allein mit dem Hund C.________ nach draussen zum Spazierengehen ging, ist in einer unbekannten Anzahl von Fällen erstellt, dass der Beschuldigte ihr den Hund überliess und mithin gegen die Verfügung vers- tiess. Somit ist der Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG in objektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. Das Anklageprinzip verhindert diese Subsumtion in zeitlicher Hinsicht nicht, weil die Anklage Verstösse „in der Folge“ der Verfügung, „min- destens zwischen dem 13.03.2017 und 03.06.2017 in unregelmässigen Ab- ständen“ (kursiv nicht original) umschreibt, so dass auch Fälle zwischen der

Kantonsgericht Schwyz 9 Eröffnung der Verfügung vom 25. Januar 2017 und dem 13. März 2017 noch als abgedeckt gelten können. Zutreffend bejahte der Vorderrichter die „Tat- macht“, weil der Beschuldigte in der Lage bzw. als Tierhalter auch verpflichtet war, durch entsprechende Informationen und Instruktionen der Lebenspartne- rin zu verhindern, dass sie auch in seiner Abwesenheit den Hund ausser Haus führte.

b) Dadurch, dass der Beschuldigte im Wissen um die Verfügung vom

25. Januar 2017 im Falle seiner Abwesenheit den Hund bei der Lebenspartne- rin ohne klare Instruktionen zurückliess, dass es ihr verboten sei, den Hund ausser Haus zu führen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich Verfügungs- verstösse in Kauf (Art. 12 Abs. 2 StGB), als er sich mit dem ihm bekannten Ausführen des Hundes ausser Haus durch seine Lebenspartnerin billigend abfand bzw. sich nicht darum kümmerte. Weil dem Beschuldigten entgegen seinen buchstabengetreuen Auslegungsversuchen die Bedeutung der Verfü- gung des Laboratoriums klar sein musste (vgl. oben E. 2.c), wusste er, dass seiner Lebenspartnerin das Ausführen unabhängig davon verboten war, ob er ihr den Hund im oder ausser Haus überliess. Dieses Wissen erstellt darüber hinaus Vorsatz und schliesst zudem aus, dass sich der Beschuldigte über den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der Verfügung irrte (richtig angef. Urteil E. II./1.3.4).

E. 5 Mit der dem Vorhalt und Verschulden ohnehin angemessen erscheinen- den Busse in der Höhe von Fr. 500.00 und der entsprechenden Ersatzfrei- heitsstrafe setzt sich der Beschuldigte in der Berufung nicht auseinander, weshalb hier darauf nicht näher einzugehen ist.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), das Bundesamt für Ve- terinärwesen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Dezember 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 28. Dezember 2020 BEK 2020 92 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom

28. Mai 2020, SEO 2019 31);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies dem Einzelrichter am Be- zirksgericht Schwyz den Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 14. Sep- tember 2018. Danach soll er sich der mehrfachen vorsätzlichen Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG wie folgt schuldig gemacht haben: Mit Verfügung des Kantonstierarztes vom 25.01.2017 untersagte das La- boratorium der Urkantone A.________, unter Hinweis auf die Strafandro- hung von Art. 28 Abs. 3 TSchG, in jedem Falle, den Hund „C.________“ (Mikrochip-Nr. xx) ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses an D.________ abzugeben oder ihn ihr zu überlassen. Einer allfälligen Ein- sprache wurde die aufschiebende Wirkung aus tierschutzrechtlichen Gründen entzogen. A.________ unterliess es, D.________ über die Verfügung vom 25.01.2017 zu informieren bzw. sich im Falle seiner Abwesenheit um ei- nen Betreuungsersatz für den Hund „C.________“ zu bemühen. D.________ führte den Hund „C.________“ in der Folge mindestens zwi- schen dem 13.03.2017 und 03.06.2017 in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung resp. des Hauses zum Spazierengehen aus. Indem A.________ den Hund „C.________“ D.________ mehrfach ab- gab bzw. ihn ihr im Falle seiner Abwesenheit überliess, verstiess er ge- gen die Verfügung vom 25.01.2017. A.________ handelte in Kenntnis der an ihn gerichteten Verfügung vom 25.01.2017 und nahm durch sein Verhalten einen Verstoss gegen dieselbe zumindest in Kauf. Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten am 15. März 2019 im Sinne des Strafbefehls schuldig und büsste ihn mit Fr. 500.00. In Gutheissung der Beru- fung des Beschuldigten hob die Beschwerdekammer am 2. Dezember 2019 dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (BEK 2019 84). Mit sogleich begründetem Urteil vom 28. Mai 2020 hielt der Vorderrichter gleichermassen an Schuld und Busse fest. Der Beschuldigte erklärte innert Frist Berufung mit dem Antrag, ihn von Schuld und Strafe frei- zusprechen. Er stellte zudem den Beweisantrag, eine Erklärung seiner Le- benspartnerin D.________ betreffend Zeugnisverweigerungsrecht als Be- weismittel zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft beantwortete die im schriftli- chen Verfahren begründete Berufung (KG-act. 5) am 27. August 2020 mit dem

Kantonsgericht Schwyz 3 Antrag, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7). Dazu liess sich der Berufungs- führer am 7. September 2020 nochmals vernehmen (KG-act. 9).

2. Die erste Instanz verurteilt und büsste den Beschuldigten gestützt auf Art. 28 Abs. 3 TSchG, weil er im Sinne der Anklage vorsätzlich gegen die an ihn gerichtete Verfügung des Laboratoriums der Urkantone vom 25. Januar 2017 verstossen habe, wonach ihm untersagt war, den Hund C.________ ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses seiner Lebenspartnerin (D.________) abzugeben oder ihr zu überlassen. Dabei handelt es sich um Übertretungen, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei of- fensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behaup- tungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben mit freier Kognition prüfbar (Zimmerlin, SK, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 23). Die Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen ist dagegen auf die Offensichtlich- keit (aktenwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2). Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich, ist sie an die- se gebunden (s. BGer 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1; zum Ganzen BEK 2018 60 vom 13. Dezember 2018 E. 1).

a) Soweit der Beschuldigte das Anklageprinzip nach wie vor als verletzt betrachtet, erwog die Beschwerdekammer im Beschluss vom 2. Dezember 2019 (BEK 2019 84 E. 2) Folgendes: […]. Der als Anklage überwiesene Strafbefehl legt dem Beschuldigten hinreichend deutlich tatbestandsmässige Verstösse gegen die kantons- ärztliche Verfügung vom 25. Januar 2017 im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG zur Last, indem er seiner Lebenspartnerin den Hund mehrere Ma- le abgab bzw. in seiner Abwesenheit überliess, so dass diese mindestens zwischen dem 13. März 2017 und dem 3. Juni 2017 den Hund unregel- mässig ausser Haus Spazierengehen führte. Begangen haben soll der Beschuldigte die Verstösse dadurch, dass er seine Lebenspartnerin nicht darüber informierte, dass es ihm untersagt war, ihr den Hund ausserhalb

Kantonsgericht Schwyz 4 des Hauses zu überlassen. Eine andere Frage ist, ob dieser Sachverhalt bzw. die Art und Weise der Begehung erstellt ist […]. Daran vermögen die Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern, weshalb in diesem Sinne festzuhalten bleibt, dass das Anklageprinzip nicht verletzt ist (vgl. noch unten E. 4.a).

b) Gerügt wurde das erste Urteil des Vorderrichters im Beschwerdeent- scheid vom 13. Dezember 2019 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte Begründung wie folgt (BEK 2019 84 E. 4): Inwiefern er die Anklagevorwürfe, also die Verstösse gegen die kantons- tierärztliche Verfügung und die Begehungsweise als erstellt betrachtet, begründete der Einzelrichter nicht. Es wurde weder dargelegt, inwiefern die Verfügung des Laboratoriums den Beschuldigten zur Information sei- ner Lebenspartnerin über das ihm gegenüber ausgesprochene Überlas- sungsverbot verpflichten würde, noch auf konkrete Fälle eingegangen, in welchen er der Lebenspartnerin den Hund verbotswidrig mit der Folge abgab, dass sie ihn ausserhalb des Hauses führte. Weitere durch die Be- streitungen des Beschuldigten aufgeworfene Fragen der Tatbestands- mässigkeit in den Fällen, in denen er abwesend war bzw. ihm die „Tat- macht“ fehlte, und der Verhältnismässigkeit werden ebenso wenig be- handelt (dazu etwa U-act. 8.1.12 Nr. 10, 12 und 20 sowie U-act. 8.2.11 Nr. 25 ff.). […]. Im Nachfolgenden kann die im zweiten Rechtsgang nunmehr durch den Vor- derrichter vorgenommene Begründung in tatsächlicher Hinsicht nur auf Willkür geprüft werden. Ist sie nicht willkürlich, bleibt sie im Berufungsverfahren ver- bindlich (vgl. vor lit. a).

c) Des Weiteren legte sich die Berufungsinstanz ebenfalls bereits fest, der Vorderrichter habe die Verfügung des Laboratoriums vom 25. Januar 2017 (U-act. 8.2.03) dahingehend korrekt ausgelegt, dass der Beschuldigte den Hund seiner Lebenspartnerin nicht dazu übergeben oder überlassen darf, sich mit diesem ausserhalb des Hauses zu begeben (BEK 2019 84 E. 3). Damit setzt sich der Beschuldigte in der Berufungsbegründung nicht weiter ausein- ander, weshalb darauf hier nicht mehr zurückzukommen ist.

Kantonsgericht Schwyz 5

d) Dagegen ist auf den unter anderem auch mit der Erklärung seiner Le- benspartnerin betreffend Zeugnisverweigerungsrecht untermauerten rechtli- chen Einwand des Berufungsführers umfassend einzugehen, die Einvernah- men seiner Lebenspartnerin zu den ihm vorgeworfenen Widerhandlungen seien unverwertbar, weil sie nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht hinge- wiesen worden sei. Es trifft zu, dass die Lebenspartnerin als mitbeschuldigte Person nicht nur bezüglich des ihr ebenfalls als fahrlässige Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zur Last gelegten Vorfalls vom 13. März 2017 (s. Parallelfall betr. Joggerinnen auf dem Muotadamm BEK 2020 91), sondern auch bezüglich der Verfügung des Laboratoriums vom 25. Januar 2017 re- spektive der Widerhandlungen dagegen teilweise in Gegenwart ihres Verteidi- gers befragt wurde (vgl. U-act. 8.1.08, 8.2.11 und 10.0.05). Es handelt sich dabei um ein Befragen im Sinne von Art. 178 lit. e StPO. Diesbezüglich war die durchwegs als beschuldigte Person befragte Lebenspartnerin nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO). Sie befand sich nie in der Stel- lung einer Privatklägerin (Art. 178 lit. a StPO) oder Zeugin, weshalb die Be- stimmungen über Zeuginnen, namentlich das Zeugnisverweigerungsrecht, entgegen der Auffassung des Berufungsführers nicht anwendbar waren (Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 175 sowie 177 Abs. 3 StPO). Im Ergebnis ging deshalb der Vorderrichter zutreffend davon aus, dass sich die Lebenspartnerin nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen konnte und ihre Antworten auf die vorliegenden Widerhandlungen betreffenden Fragen in diesen Einver- nahmen verwertbar sind (s. angef. Urteil E. I./3).

3. Der Beschuldigte hält im Berufungsverfahren fest, dass abgesehen vom

13. März 2017 (Vorfall mit Joggerinnen auf dem Muotadamm), als er eine sei- ner Töchter zur Betreuung des Hundes organisiert habe, kein einziger Tag nachgewiesen sei, an welchem seine Lebenspartnerin den Hund ausgeführt habe. Die aus irgendwelchen Gründen eingetretene Verspätung seiner Toch- ter am 13. März 2017 habe nicht in seiner Tatmacht gelegen.

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a) Es ist nicht willkürlich, aufgrund der Zugaben der Lebenspartnerin, wo- nach sie nach dem 25. Januar 2017 mit dem Hund C.________ ab und zu auf dem Muotadamm spazieren gegangen sei, davon überzeugt zu sein, dass das Tier ihr überlassen war. Diese Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters und die weitere Schlussfolgerung, die Lebenspartnerin habe infolgedessen den Hund mehrfach in unregelmässigen Abständen ausserhalb der Wohnung respektive des Hauses ausgeführt, auch wenn sich die genauen Daten und die Anzahl dieser Spaziergänge nicht mehr verifizieren lasse (vgl. angef. Urteil E. 1.2.8 in fine), ist angesichts der beschränkten Kognition (vgl. oben einlei- tend E. 2) nicht zu beanstanden. Die Lebenspartnerin gab an, letztmals am

3. Juni 2017 mit dem Hund spazieren gegangen zu sein (U-act. 8.1.08 Nr. 9 ff. und 17) und ist sich sicher, C.________, wenn ihr Partner verhindert war, re- gelmässig (vielleicht einmal pro Woche) auch nach dem 25. Januar 2017 aus- serhalb der Wohnung ausgeführt zu haben (U-act. 8.2.11 Nr. 7 und 26 f.). Durch die Staatsanwaltschaft konfrontiert mit der fraglichen Verfügung des Laboratoriums beruft sie sich nur darauf, dass der Beschuldigte ihr den Hund nie ausserhalb des Hauses übergeben habe (U-act. 10.0.05 N 468 und 476).

b) Dagegen will der Beschuldigte der Lebenspartnerin von der Verfügung des Laboratoriums nichts gesagt haben (U-act. 8.1.12 Nr. 11) und bestreitet auch mit folgender, das Überlassen oder Übergeben des Hundes im Haus nicht ausschliessenden Antwort nicht direkt, dass seine Lebenspartnerin mit dem Hund spazieren gegangen sei (ebd. Nr. 12): Ich weiss nur, dass mir gemäss kantonstierärztlicher Verfügung vom 25.01.2017 untersagt wurde, den Hund C.________ ausserhalb der Wohnung, respektive des Hauses, an D.________ abzugeben oder ihr zu überlassen. Gegen Ziff. 1 dieser Verfügung habe ich nicht verstossen. Am Tag des Vorfalls war ich abwesend, also konnte ich weder übergeben noch überlassen. Sei es innerhalb oder ausserhalb der Wohnung. Ich hatte an diesem Tag schlicht keine Tatmacht. Zum Vorhalt (ebd. Nr. 15), dass seine Lebenspartnerin ausgesagt habe, dass sie auch an anderen Tagen mit C.________ unterwegs gewesen sei, sagte

Kantonsgericht Schwyz 7 der Beschuldigte ausdrücklich „nichts“ und entschuldigte die Tatsache, dass seine Lebenspartnerin den Hund am 13. März 2017 auf den Muotadamm führ- te nicht damit, dass sich seine Tochter zu der von ihm angeblich organisierten Betreuung verspätete (ebd. Nr. 18). Ebenso beantwortete er später die Frage, inwiefern er sich darum bemühte, dass die Bestimmungen der Verfügung ein- gehalten werden, ohne Hinweis auf die Organisation eines Betreuungsersat- zes wie folgt (U-act. 8.2.09 Nr. 24): Ich bin tagtäglich darum bemüht, die Auflagen dieser Verfügungen vom 18.11.2015 und 25.01.2017 einzuhalten, sofern dies in meiner Tatmacht liegt, was bei Abwesenheit nicht möglich ist. Bei der Staatsanwaltschaft deponierte er, seine Lebenspartnerin über die Ver- fügung vom 25. Januar 2017 nicht informiert zu haben, da dies nicht nötig war, solange er ihr den Hund C.________ nicht ausserhalb der Wohnung bzw. des Hauses abgegeben habe (U-act. 10.0.06 N 158 ff.). Dass er sich mit diesen Erklärungen einzig am Wortwörtlichen orientiert und die Entstehungsgeschich- te der Verfügung sowie das durch diese offensichtlich intendierte Verbot (vgl. dazu oben E. 2.c) ausblendet, wird aufgrund seiner weiteren Aussagen deutlich (ebd. N 184-228). Angesichts dieser seines Erachtens einzig zulässi- gen Auslegungsweise lässt sich der Umstand, dass er als Hundehalter (vgl. etwa U-act. 8.2.09 Nr. 3 f.) und Verfügungsadressat zu den Aussagen seiner Lebenspartnerin nichts sagte, willkürfrei als implizites Zugeständnis des Sachverhalts würdigen, dass seine Lebenspartnerin mangels seiner Informati- on über die fragliche Verfügung respektive fehlender Instruktionen auch da- nach noch den ihr zufolge seiner Abwesenheit überlassenen Hund C.________ mehrmals ausführte, ohne dass er dagegen Vorkehren getroffen hätte (so im Ergebnis angef. Urteil E. 1.2.7 in fine). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte an sich zutreffend darauf hinweist, seine Angaben, wonach seine Lebenspartnerin den Hund mindestens einmal pro Tag und in seiner Abwesenheit zweimal ausserhalb der Wohnung ausführe (U-act. 8.2.09 Nr. 10), würden sich auf einen nicht angeklagten Zeitraum vor der Verfügung vom 25. Januar 2017 erstrecken. Selbst wenn die Antworten der Lebenspart-

Kantonsgericht Schwyz 8 nerin nicht verwertbar wären, lässt sich das unbestrittene Ausführen des Hun- des am 13. März 2017 sowie die ausweichenden, auf ein wortklauberisches Verständnis der fraglichen Verfügung des Laboratoriums abstellenden Antwor- ten des Beschuldigten willkürfrei so deuten, dass der Beschuldigte seiner Le- benspartnerin und nicht einer Drittperson den Hund zum Spazierenführen ausserhalb des Hauses überliess und seine Behauptungen hinsichtlich der Organisation eines Betreuungsersatzes Ausflüchte sind, die notabene mit dem Bestreiten von Tatmacht kaum zu vereinbaren sind (angef. Urteil E. II./1.3.2). Im Übrigen machte der Beschuldigte nie geltend, dass seine Lebenspartnerin entgegen seinen Anweisungen den ihr in seiner Abwesenheit überlassenen Hund ausser Haus führte. Obwohl sich die fragliche Verfügung nicht an die Lebenspartnerin richtete, ist daher nachgewiesen, dass der Beschuldigte ge- gen das verbotene Ausführen des Hundes durch seine Lebenspartnerin nichts vorkehrte.

4. Mit Busse wird nach Art. 28 Abs. 3 TSchG bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren (Art. 29 TSchG).

a) Hinsichtlich der Bedeutung der Verfügung des Laboratoriums vom

25. Januar 2017 legte sich die Berufungsinstanz bereits fest (vgl. oben E. 2.c). Aufgrund des Nachweises, dass seine Lebenspartnerin nach dieser Verfü- gung mehrere Male allein mit dem Hund C.________ nach draussen zum Spazierengehen ging, ist in einer unbekannten Anzahl von Fällen erstellt, dass der Beschuldigte ihr den Hund überliess und mithin gegen die Verfügung vers- tiess. Somit ist der Tatbestand von Art. 28 Abs. 3 TSchG in objektiver Hinsicht mehrfach erfüllt. Das Anklageprinzip verhindert diese Subsumtion in zeitlicher Hinsicht nicht, weil die Anklage Verstösse „in der Folge“ der Verfügung, „min- destens zwischen dem 13.03.2017 und 03.06.2017 in unregelmässigen Ab- ständen“ (kursiv nicht original) umschreibt, so dass auch Fälle zwischen der

Kantonsgericht Schwyz 9 Eröffnung der Verfügung vom 25. Januar 2017 und dem 13. März 2017 noch als abgedeckt gelten können. Zutreffend bejahte der Vorderrichter die „Tat- macht“, weil der Beschuldigte in der Lage bzw. als Tierhalter auch verpflichtet war, durch entsprechende Informationen und Instruktionen der Lebenspartne- rin zu verhindern, dass sie auch in seiner Abwesenheit den Hund ausser Haus führte.

b) Dadurch, dass der Beschuldigte im Wissen um die Verfügung vom

25. Januar 2017 im Falle seiner Abwesenheit den Hund bei der Lebenspartne- rin ohne klare Instruktionen zurückliess, dass es ihr verboten sei, den Hund ausser Haus zu führen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich Verfügungs- verstösse in Kauf (Art. 12 Abs. 2 StGB), als er sich mit dem ihm bekannten Ausführen des Hundes ausser Haus durch seine Lebenspartnerin billigend abfand bzw. sich nicht darum kümmerte. Weil dem Beschuldigten entgegen seinen buchstabengetreuen Auslegungsversuchen die Bedeutung der Verfü- gung des Laboratoriums klar sein musste (vgl. oben E. 2.c), wusste er, dass seiner Lebenspartnerin das Ausführen unabhängig davon verboten war, ob er ihr den Hund im oder ausser Haus überliess. Dieses Wissen erstellt darüber hinaus Vorsatz und schliesst zudem aus, dass sich der Beschuldigte über den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der Verfügung irrte (richtig angef. Urteil E. II./1.3.4).

5. Mit der dem Vorhalt und Verschulden ohnehin angemessen erscheinen- den Busse in der Höhe von Fr. 500.00 und der entsprechenden Ersatzfrei- heitsstrafe setzt sich der Beschuldigte in der Berufung nicht auseinander, weshalb hier darauf nicht näher einzugehen ist.

6. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 10 erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Inner- schwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), das Bundesamt für Ve- terinärwesen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Dezember 2020 kau